Der Sprechstundenbedarf ist bei der für Sie zuständigen Krankenkasse abrechenbar.
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Zu beachten ist, dass zum abrechenbaren Sprechstundenbedarf keine bundeseinheitlichen Richtlinien existieren. Die tatsächlichen Abrechnungsbestimmungen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Die hier aufgeführten Hinweise sind daher nicht verbindlich.