Abrechnungsmanagement
Ihr Partner für alle Fragen zum Thema Rechnungslegung
Unsere versierten Fachkräfte sind Experten für die Rechnungslegung von allgemeinen Praxiskosten und die Abrechnung von Produkten im Kassenleistungsbereich. Sie beraten Sie gerne zu allen Fragen, ob es sich um Sprechstundenbedarf, verordnungsfähige Hilfsmittel oder Sachkosten handelt.
Die Abrechnung des Sprechstundenbedarfs (SSB) ist grundsätzlich KV-spezifisch und unterscheidet sich je nach Bundesland. Wir beraten Sie daher gern zu den Inhalten der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Bundesländer und geben Infos zur Abrechenbarkeit von Produkten im Kassenleistungsbereich.
Lassen Sie sich von uns beraten und profitieren Sie von unserem umfassenden Service!
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Sarah Domaratius, B. Sc.
Abteilungsleiterin Abrechnungsmanagement
Unsere Leistungen im Überblick
- Beratung: Versierte Fachkräfte beraten Sie Mo-Fr. von 8-16 Uhr zu allen Fragen rund um die Abrechnung von Praxisbedarf, Sprechstundenbedarf und anderen Medizinprodukten
- Rezepterstellung: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Sprechstundenbedarfsrezepten.
- Abrechnung: Wir rechnen Ihre bei uns bestellten Medizinprodukte mit den Krankenkassen ab und sorgen dafür, dass alle Leistungen gemäß den aktuellen Vorschriften korrekt erfasst werden.
- Regressvermeidung: Wir beraten Sie, wie Sie Regresse durch Krankenkassen vermeiden können.
- Sachkosten: Wir beraten Sie zu Produkten im Bereich Sachkostenabrechnung von Medizinprodukten.
- Sprechstundenbedarfsvereinbarungen: Wir informieren Sie zu den Besonderheiten der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Bundesländer.
- Zahlungsoptionen: Sie können aus verschiedenen Zahloptionen frei wählen.
- Rechnungsform: Sie erhalten Ihre Rechnungen in Ihrem Wunschintervall und Ihrer Wunschform. (per Email, Post, je Praxis oder für den ganzen Praxisverbund)
- Datenaufbereitung: Wir kümmern uns um die Datenaufbereitung für Ihre Controlling-Abteilung.
Ihre Vorteile
- Zeitersparnis: Wir übernehmen für Sie alle Aufgaben rund um die Abrechnung. Sie können sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren.
- Kosteneinsparung: Durch uns vermeiden Sie Fehler und Verzögerungen bei der Abrechnung.
- Sicherheit: Wir verwenden modernste Sicherheitsstandards zum Schutz Ihrer Daten.
- Kundenservice: Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Grundsätzliche Maßgaben zum Thema SSB
- Sprechstundenbedarfs muss grundsätzlich auf Rezeptmuster 16 (Bayern 16a) verordnet werden.
- Bei der Rezepterstellung ist auf die korrekte Umsetzung aller Vorgaben zu beachten (siehe: „Worauf ist auf dem Rezept zu achten?“)
- Sprechstundenbedarf wird grundsätzlich quartalsweise bezogen.
- Bei der Bestellung von SSB sind die Verordnungsgrundsätze der jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu beachten.
- Bieten größerer Packungseinheiten einen Preisvorteil sind diese zu nutzen.
- Der Sprechstundenbedarf sollte so bemessen sein, dass er den Bedarf der Praxis deckt und nicht übermäßig hoch ist. Die Zahl der Behandlungsfälle und die erbrachten Leistungen sollten dabei berücksichtigt werden.
Es bestehen aktuell 17 verschiedene SSB-Vereinbarungen (siehe Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der Bundesländer). Diese werden zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer und den Landesverbänden der Kassen geschlossen.
- Sprechstundenbedarf und „als Sprechstundenbedarf verordnungsfähige Hilfsmittel„ dürfen nicht gemeinsam auf ein Rezept
- Einmalspritzen, -kanülen, -handschuhe, -harnblasenkatheter, -skalpelle, -küretten
- Spikes, Blutlanzetten, Kontrolllösungen für Blutzuckermessgeräte, Blutentnahmesets, Krankenunterlagen, Mundschutz/OP-Masken - entsprechend Allgemeine Bestimmungen EBM.
- Mittel zur Flächen-/ Geräte-/Instrumenten-, Händedesinfektion in der ärztl. Praxis sind kein SSB - nur Hautdesinfektionsmittel ausschließlich für Patienten sind erlaubt
- Blutzuckerteststreifen, Testmaterial Troponin-T-Testzone, Blutgerinnungstests, Tuberkulinschnelltests sind kein SSB
- Harnteststreifen (nur Nachweis von Eiweiß und/oder Glukose sowie - ggf. einschl. Ascorbinsäure - sowie Bestimmung des spezifischen Gewichts und/oder des pH-Wertes erlaubt) mit anderen als den genannten Testzonen sind kein SSB
- bei Salben, salbenförmigen u. flüssigen Mitteln: nur apothekenpflichtige Arzneimittel erlaubt, aber - Hautpflegemittel sind nicht zulässig
Mischverordnungen sind unzulässig
"Hilfsmittel im SSB" müssen auf seperatem Rezept mit Kennzeichnung 7 bzw. 9 ausgestellt werden